Allgemeine Geschäftsbedingungen für Speditionsleistungen von Orbit Logistik

  1. Auftraggrber

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und der Orbit Logistik für über die Website oder telefonisch abgeschlossene Verträge über die Durchführung von nationalen und internationalen Transportleistungen sowie gegebenenfalls zusätzliche Versicherungsleistungen (gemäß Ziffer 21 ADSp 2016) durch den Spediteur.

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Spediteur und Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB des Spediteurs in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Spediteur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

  1. Leistungsbeschreibung:

A.1.        Der Spediteur verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber die Versendung der im Speditionsauftrag bezeichneten Güter zu besorgen.                                                           

A.2.        Der Transport der Güter erfolgt zwischen den im Speditionsauftrag angegebenen Adressen.

  1. Vertragsschluss:

B.1.        Der Auftraggeber kann einen Auftrag über das entsprechende Formular auf der Website oder telefonisch aufgeben. Dabei hat der Auftraggeber seinen Daten, Informationen über Ort der Abholung, Ziel, Versandtermin, Gewicht und Volumen und eine detaillierte Beschreibung der zu versendenden Güter anzugeben.

B.2.        Der Auftraggeber muss bis 13 Stunden vor Durchführung eines Auftrags die folgenden, für seine Verifizierung erforderlichen Angaben per E-Mail an info@Orbit-logistik.de oder per Eingabe in das entsprechende Formular auf der Website übermitteln: Firmenname und Firmenanschrift, Rechtsform, USt-ID Nr. Der Spediteur wird diese Daten prüfen und den Auftraggeber im Falle von Rückfragen ggf. kontaktieren. Sind die Angaben des Auftraggebers richtig und vollständig, wird der Spediteur dem Auftraggeber die durchgeführte Verifizierung bestätigen.

  1. Stornierung bis/ab 48 Stunden vor Auftragsausführung:

C.1.        Der Auftraggeber kann Buchungen bis 48 Stunden vor dem Tag der Auftragsausführung kostenfrei stornieren. Auch der Spediteur kann eine Stornierung bis 48 Stunden vor dem Tag der Auftragsausführung kostenfrei vornehmen, wenn er selbst keinen Dritten mit dem Transport beauftragen kann. Für eine Stornierung ist eine rechtzeitige Benachrichtigung per E-Mail ausreichend.

C.2.        Bei einer Stornierung durch eine Partei ab 48 Stunden vor Beginn des Tages der Auftragsausführung, steht der anderen Partei eine Zahlung in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Frachtgeldes zu.

  1. Kündigung durch den Spediteur:

 

D.1.        Dem Spediteur steht unter Umständen ein gesetzliches Kündigungsrecht bzw. ein Kündigungsrecht nach Ziffer G dieser AGB im Falle einer unverschuldeten Standzeit zu.

D.2.        Dem Spediteur steht ein Kündigungsrecht bis zehn Stunden vor Durchführung des Auftrages zu wenn (i) der Auftraggeber unrichtige Angaben über Tatsachen, die seine Zahlungsfähigkeit bedingen, gemacht hat, (ii) der Auftraggeber vor Durchführung der Buchung nicht alle zur Verifizierung erforderlichen Angaben bereitgestellt oder falsche Angaben gemacht hat und Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Existenz des Auftraggebers, des Absenders oder des Empfängers begründen oder (iii) Tatsachen vorliegen, die ein betrügerisches Vorgehen des Auftraggebers oder einer der an der Durchführung beteiligten Partei nahelegen. Die Kündigung kann per E-Mail erfolgen.

  1. Vom Versand ausgenommene Güter

E.1.        Vom Versand ausgenommen sind – Güter, deren Besitz und Versendung verboten ist; – Güter, von denen eine Bedrohung für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum ausgeht; – Güter, die verderblich sind (insbesondere frische Lebensmittel); – Tiere oder Pflanzen; – Gefahrgut; – Kraftfahrzeuge; – Umzugsgüter; – Schwergut sowie Großraumtransporte, Kran- oder Montagearbeiten; – abzuschleppende oder zu bergende Güter; – Spirituosen, Tabakwaren, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte einschließlich Zubehör, Chip- und Telefonkarten (sensible Güter), deren Wert EUR 100.000 je Sendung übersteigt

E.2.        Bei Fragen über die Versendbarkeit von Gütern, steht dem Auftraggeber der Kundenservice des Spediteurs zur Verfügung.

  1. Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016.

F.1.        Soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 („ADSp 2016“). Von den Regelungen zum Haftungshöchstbetrag in § 431 HGB wird durch Verwendung der ADSp 2016– s. Ziffer 14 dieser AGB (Haftung) – abgewichen.

  1. Vergütung und Aufwendungsersatz, Standgeld

G.1.       Für die Organisation des Transports inkl. Erbringung von Nebenleistungen erhält der Spediteur vom Auftraggeber eine fixe Vergütung in Höhe der Auftrag Preise.

G.2.       Fallen auf das zu transportierende Gut besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht vorhergesehene Aufwendungen an, so kann der Spediteur diese vom Auftraggeber ersetzt verlangen, soweit sie erforderlich waren. Der Spediteur hat vor Tätigung der Aufwendungen die Weisung des Auftraggebers einzuholen, es sei denn dies ist aufgrund von besonderen Umständen nicht möglich.

G.3.       Ergeben sich Mehrkosten aus fehlerhaften Angaben des Auftraggebers zum Transport (z.B. falsches Transportdatum, falsche Lieferadresse), so trägt der Auftraggeber die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten. Vom Spediteur bzw. von vom Spediteur beauftragten Dritten unverschuldete Standzeiten bei Ver- und Entladung im Sinne der ADSp 2016 werden wie folgt vergütet: Wird die in den ADSp 2016 bestimmte Ver- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, kann der Spediteur ein Standgeld von 45,00 EUR/Stunde verlangen. Dem Spediteur steht es jedoch frei, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll. Wird bis zum Ablauf der nach dem vorhergehenden Satz gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Spediteur den Transportauftrag kündigen.

G.4.       Macht der Spediteur von seinem Recht zur Versendung in Sammelladung (§ 460 HGB) Gebrauch, sehen die Parteien die vereinbarte Vergütung als angemessene Vergütung an.

G.5.       Dieser AGB (Versicherung), Ziffer 21.5 ADSp 2016 und Ziffer 28 ADSp 2016 bleiben unberührt.

  1. Zahlung und Preise:

H.1.        Der Spediteur bietet die Zahlungsmethode Überweisung nach Rechnungsstellung an.

H.2.        Zahlungen sind 15 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Alle Preise werden in Euro zuzüglich Umsatzsteuer angegeben. Der Spediteur wird dem Auftraggeber nach der Durchführung des Transports eine Rechnung über die vereinbarte Vergütung in elektronischer Form per E-Mail zusenden.

I.Abschluss von Ausführungsverträgen durch den Spediteur:

I.1.         Dem Spediteur steht es frei, den Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen oder dazu notwendige Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen.

J.Transportabwicklung:

J.1.         Der Auftraggeber übergibt die zum Transport bestimmten Güter dem Spediteur oder dem von diesem mit der Transportdurchführung beauftragten Dritten an der im Speditionsauftrag genannten Adresse und Uhrzeit.

J.2.         Der Auftraggeber hat das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen, der Spediteur hat für die betriebssichere Verladung und Bewachung zu sorgen. Die Angemessenheit der Bewachung bestimmt sich nach Art und Umfang des Einzelauftrags.

J.3.         Der Auftraggeber informiert den Spediteur vor Übergabe des Transportgutes über die für die vertrags- und gesetzmäßige Durchführung notwendigen Beschaffenheitsangaben und Besonderheiten des Transportgutes. Hierunter fallen etwa Angaben über Gewicht, Art, Stückzahl, Ausmaß und Gewicht einzelner Güter, Verpackung und ob es sich um Gefahrgut handelt.

J.4.         Der Spediteur ist berechtigt, die Versendung in Sammelladung (§ 460 HGB) durchzuführen.

K.Haftung:

K.1.        Soweit keine zwingenden Regelungen entgegenstehen haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen gemäß den ADSp 2016 und – soweit diese für die Erbringung von Leistungen des Spediteurs nicht gelten – nach den folgenden Ziffern. Auszug aus den ADSp 2016 (Ziffer 23 ADSp 2016): „Haftungsbegrenzungen

K.2.        Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist.

Auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm. wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer ADSp 2016 geschlossen hat.

Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus 8,33 SZG einen Betrag von 1 Million Euro je Schadenfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

K.2         Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einem Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt.

K.3         Sofern die ADSp 2016 nicht gelten, greifen die folgenden Regelungen:

K.3.1 Der Spediteur haftet unbeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie – im Umfang einer vom Spediteur übernommenen Garantie. K.3.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Spediteur der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, – im Falle einer Fehlleitung, wenn sie zur Verhütung eines Schadens erforderlich waren, bis zu 50 % vom Wert des Gutes, höchstens € 2.500,00 je Schadenereignis; – im Falle der Bergung, Vernichtung oder Beseitigung eines beschädigten Gutes hinsichtlich der aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten bis zu einer Höhe von € 10.000,00 je Schadenereignis.

K.3.3 Eine weitergehende Haftung des Spediteurs besteht nicht.

K.3.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Spediteurs.

K.3.5 Hinweis: Der Spediteur haftet nicht für Versäumnisse des Auftraggebers oder des Empfängers. Insbesondere haftet der Spediteur nicht für den Fall, dass der Auftraggeber es versäumt hat, bei Beschädigung des Transportgutes eine rechtzeitige und ausreichende Schadensanzeige gemäß § 438 HGB vorzunehmen und der Spediteur bzw. ein vom Spediteur eingesetzter Dritter dadurch von einer eventuellen Haftung frei wird.

L.Versicherung;

L.1.         Der Spediteur hat eine Haftungsversicherung abgeschlossen und wird dem Auftraggeber auf Anfrage eine Bestätigung hierüber zukommen lassen.

M.Schlussbestimmungen

M.1.      Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

M.2.      Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen Spediteur und Auftraggeber ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz des Auftraggebers, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

M.3.      Es gilt deutsches Recht. Sind diese AGB teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  1. Geltung:

Die nachfolgenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des dem Transportunternehmer erteilten Transportauftrages. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst wie vorformulierte Bedingungen des Transportunternehmers werden in keinem Fall anerkannt und deren Geltung wird bereits jetzt widersprochen. Die Durchführung des Transportauftrages erfolgt auch unter Ausschluss von Bedingungswerken von Wirtschaftsverbänden, insbesondere der ADSp, der VGBL und der DTLB.

 

  1. Gegenstand des Transportauftrag:

Der Frachtführer verpflichtet sich, die von dem Auftraggeber bestimmten Güter nach Maßgabe des Transportauftrages und dieser AGB einschließlich der diesbezüglichen Transportdokumente (insbesondere Ladeschein, Frachtbrief, ggf. CMR-Frachtbrief) zu befördern und bei dem im Transportauftrag oder nach auftragsbezogener Einzelweisung des Auftraggebers bestimmten Empfänger abzuliefern.

Darüber hinaus erbringt der Frachtführer Nebenleistungen, wie sie sich aus dem Transportauftrag und diesen AGB ergeben.

 

  1. Transportauftrag

Der Transportauftrag enthält Angaben zu Ladetag/-uhrzeit, Ladeadresse, Liefertag/-uhrzeit, Lieferadresse, Transportgut sowie Vergütung und wird von den Parteien in Textform, z. B. per E-Mail.

Es besteht kein Anspruch des Frachtführers auf den Abschluss weiterer Transportaufträge. Eine Anfrage für einen Transportauftrag durch den Auftraggeber ist unverbindlich und nach der Annahme eines Transportauftrages durch den Frachtführer muss der Auftrag durch den Auftraggeber bestätigt werden. Der Frachtführer kann einen Transportauftrag ablehnen. Die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Annahme eines Auftrags innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist, gilt die Anfrage nach Ablauf der Frist als abgelehnt. Im Rahmen des Transportauftrages ist der Auftraggeber berechtigt, Angaben zu dem Frachtführer bzw. dessen Subunternehmern, zum Zwecke der Durchführung des Transports, an seine Kunden zu übermitteln.

 

  1. Anforderungen:

Der Frachtführer ist zur Gestellung eines den Anforderungen des Transports entsprechenden Fahrzeugs und Equipments (Wechselbrücken, Container Kräne/Hubgeräte, Spanngurte etc.) verpflichtet, dass sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere ist vom Frachtführer sicherzustellen, – dass bei Beförderungen von temperaturgeführten Gütern nur Fahrzeuge und Anhänger mit gültigem ATP-Zertifikat und Kühlschreiber eingesetzt werden und die Einhaltung der vorgegebenen Temperatur während des Transports überwacht und dokumentiert wird; – dass im Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge mit mindestens einerDiebstahlsicherung (d. h. einer Wegfahrsperre oder einer gleichwertigen Diebstahlsicherung; Türschlösser gelten nicht als Diebstahlsicherung in diesem Sinne) ausgestattet sind und die Fahrer angewiesen sind, die Diebstahlsicherung(en) beim Verlassen des Fahrzeuges einzuschalten; Der Frachtführer darf nur für den jeweiligen Transport qualifiziertes und geschultes Fahrpersonal einsetzen, welche auch über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen verfügt. Entsprechen Fahrzeug und/oder Fahrer nicht den vorgenannten Anforderungen, gilt das Transportfahrzeug als nicht gestellt. Beladene Fahrzeuge, Auflieger, Wechselbrücken/Container sind gegen Diebstahl oder Raub zu sichern, insbesondere zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass er für den Auftraggeber während des Transports über ein Mobiltelefon jederzeit erreichbar ist.

 

  1. Einsatz von Subunternehmer:

Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Transportauftrag und diesen AGB kann der Frachtführer Dritte einsetzen. Er ist nicht verpflichtet persönlich zu leisten. Setzt der Frachtführer einen Dritten, etwa einen Subunternehmer als Unterfrachtführer ein, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen mit diesem dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser AGB durch den Dritten eingehalten werden, insbesondere auch die Bestimmungen der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Eine Weitergabe des Auftrages an Frachtenvermittler ist ausgeschlossen.

 

  1. Gesetzliche Vorschriften:

Der Frachtführer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal für die Durchführung der Transportaufträge – sämtlichen anwendbaren Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen, berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder sonstigen Sicherheitsvorschriften genügen, – über alle erforderliche Genehmigungen verfügen, – alle behördlichen Auflagen einhalten. Der Frachtführer wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie ein vonihm gegebenenfalls eingesetzter Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig, – das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG) sowie entsprechende, anwendbare nationale Regelungen anderer Staaten einhält; – über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügt und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden; – ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMTRichtlinie während der Fahrt mitführt; – ausländische Fahrer aus Drittstaaten (NichtEU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt; – nur Fahrerpersonal einsetzt, das über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügt, die mitgeführt werden; – Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt und während der Fahrt mitführt; – die nach Spiegelstrich 1 bis 6 dieser Ziffer mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers oder dessen Vertragspartnern im Original vorlegen kann; – nur solche Fahrzeuge einsetzt, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt; – die Lenk- und Ruhezeiten einhält; – sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut macht und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitführt. Kommt es bei Auftragsdurchführung zu Verstößen gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hat der Frachtführer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Ferner hat der Frachtführer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Verstoß erheben, freizustellen. Hierzu zählen insbesondere gegen den Auftraggeber festgesetzte Bußgelder oder Vertragsstrafen.

  1. Kontakt Der Kundenservice von Orbit Logistik steht dem Auftraggeber bei Fragen, Anregungen oder Kritik gerne zur Verfügung: Kontakt per E-Mail unter info@Orbit-logistik.de oder telefonisch werktags unter Tel. +49 202 253 404 31 – +49 1511 966 1852.